Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 5015 GmbH 


Die 5015 GmbH (nachfolgend “5015" oder „wir“), führt sämtliche Aufträge von Unternehmen (nachfolgend Besteller) ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Form aus. 


1) Allgemeine Bestimmungen 


1.1 Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Dienstleistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte verbindlich. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von der Firma 5015 GmbH schriftlich bestätigt werden. Andernfalls sind sie ungültig.


1.2 Vorbereitende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Maßgebend sind die finalen Planungsunterlagen, die vom Auftraggeber freigegeben sind. Auftragsbezogene Genehmigungszeichnungen von 5015 entsprechen den einschlägigen DIN-Normen. Erklärungen, Leistungsangaben und Zusicherungen sind für 5015 nur dann verbindlich, wenn sie von 5015 schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik und dadurch bedingte Maßänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

 

2) Leistungen der 5015 GmbH 


2.1 5015 erbringt Leistungen im Bereich:

    •    Möbeltischlerei/ Bautischlerei

    •    Messe-/ Trockenbau

    •    Umbildung von Gewerbe- / Büro- und Wohneinheiten

    •    Heizungs- / Klima- / Sanitärarbeiten

    •    Elektroarbeiten

    •    Dienstleistungen

    •    Generalunternehmung für Umbildungen

    •    Logistik/Lager 

    •    Projektleitung 

    •    Altbausanierung

    •    Baubegleitung

    •    Eventmanagement


2.2 Der von 5015 zu erbringende Leistungsumfang wird zwischen den Vertragsparteien - soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt - individuell vereinbart und ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.


2.3. Die 5015 ist hauptsächlich als Tischlerei tätig. Nebenarbeiten werden an Subunternehmer vergeben.


3) Angebot & Auftrag 


3.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten durch die Industrie grundsätzlich freibleibend. 


3.2 Aufträge des Bestellers, mündliche oder durch Vertreter getroffene Vereinbarungen, werden erst durch die schriftliche Bestätigung von 5015 verbindlich. 


3.3 Nachträgliche Änderungen bedürfen der beidseitigen Zustimmung. Mehrkosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.


4) Lieferung 


4.1 Zu Teillieferungen ist 5015 jederzeit berechtigt. 


4.2 Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von 5015 ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. 


4.3 Die Einhaltung der Frist für Lieferung oder Leistung setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, die zutreffende Beschreibung der Bedingungen vor Ort bei Montage und Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen des Bestellers. 

Werden diese Voraussetzungen, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 


4.4 Die Frist für Lieferungen oder Leistungen gilt als eingehalten: Bei Lieferung ohne Montage (Versand), wenn die betriebsbereite Sendung das Werk von 5015 innerhalb der vereinbarten Frist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Bei Lieferung mit Montage, sobald die Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Falls bei Lieferung mit Montage die Frist aus Gründen, die 5015 nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Bauteile am Bestimmungsort angeliefert worden sind. 


4.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks oder auf sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von 5015 nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Frist für Lieferungen oder Leistungen angemessen verändert. 


4.6 Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen, wenn diese 5015 zu vertretenen sind, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung geltend machen. Eine Verzugsentschädigung kann für jede vollendete Woche der Verspätung in Höhe von 0,2 % bis zur Höhe von insgesamt 1 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, geltend gemacht werden. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind soweit gesetzlich zulässig in allen Fällen verspäteter Leistungen oder Leistung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer für 5015 etwa geltenden Nachfrist. 


4.7 Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes des Bestellers ist 5015 berechtigt die weitere Belieferung und Leistung einzustellen. 


5) Lagerung 


5.1 Bei der entgeltpflichtigen Lagerung durch 5015 ist die Lagerung in eigenen oder an 5015 zur Nutzung überlassene Räumlichkeiten von 5015 vereinbart. 


5.2 Die Lagerfläche wird nach Kubikmetern vermietet und im Voraus abgerechnet. 


5.3. Mietpreise enthalten nicht Ein-, Um- und Auslagerungen sowie Entsorgungen. 


5.4 Die Objekte in der gemieteten Fläche werden mit den Gütern von 5015 gemeinsam gelagert. 


5.3 Schutz und Sicherheit der Lagerfläche entspricht der Handhabung wie bei den eigenen Gütern des Betriebes. 


5.4 Lagert 5015 auf Wunsch des Bestellers Waren kurzfristig und unentgeltlich (insbesondere zur Zwischenlagerung) ein, so wird hierfür, unabhängig von Wert oder Art, keine Haftung übernommen für Diebstahl, Transport und Verbringen der Ware. 


5.5 Wünscht der Besteller gesonderte Sicherheitsvorkehrungen, so wird 5015 diese auf Kosten und Haftung des Bestellers im Rahmen der Möglichkeiten vornehmen. 


5.6 Soweit nicht anders vereinbart, werden die gelagerten Güter bei Nichtzahlung nach einer Frist von 90 Tagen zur Deckung der Unkosten veräußert. Nach Abzug der Entsorgungs- und Veräußerungskosten sowie den Zinsen und ähnlicher angemessener Nebenleistungen und Gebühren, geht der überschüssige Erlös zugunsten des Bestellers. 


5.7 Güter, die ausgelagert und durch 5015 entfernt werden sollen (kein Rücktransport der Güter zum Besteller), gehen in das Eigentum von 5015 über. Die Räumungs- und Entsorgungskoten, die hierfür anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers. 


5.8 Die Lagerung von gefährlichen Gütern ist untersagt. Der Inhalt der Lagerboxen muss 5015 bekannt sein. 


6) Preise und Zahlungsbedingungen 


6.1 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 


6.2 Montage, Verpackung, Verlade- und Anfahrtskosten sind nur Bestandteil des Preises, wenn diese im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Sollten im Angebot keine Verpackungs-, Verlade-, Anfahrts- oder Montagekosten vereinbart sein oder entsprechen die tatsächlichen Bedingungen vor Ort nicht der getroffenen Vereinbarung, so gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers. 


6.3 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen von 5015, die 6 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. 


6.4 Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Zugang (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. 


6.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er unbeschadet aller anderen Rechte von 5015 – ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Bei Geschäften, in denen Verbraucher als Besteller auftreten, werden 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.


7) Gefahrenübergang 


7.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versendet (Lieferung ohne Montage), so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers von 5015, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 


7.2 Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme durch den Besteller auf diesen über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn eine Übernahme und/oder Teilnahme am Probebetrieb durch den Besteller trotz vereinbarten Termins oder entsprechender Aufforderung und Mitteilung eines Termins durch 5015 nicht erfolgt. 


7.3 Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen von 5015. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von 5015 zu Lasten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Wasser- und Feuerschäden versichert. Ein Entschädigungsantrag im Falle eines Transportschadens ist vom Empfänger der Sendung selbst zu erstellen. 


7.4 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist 5015 verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. 


7.5 Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Messeständen und Ausrüstung: Mit der Übergabe haftet der Besteller für sämtliche Verluste oder Beschädigungen, welche über den normalen Verschleiß hinausgehen, in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. 


8) Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht 


8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von 5015 (Eigentumsvorbehalt). 


8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung sind ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist 5015 berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers durch Sicherheitsleistung in Höhe des Gegenanspruchs abzuwenden. 


9) Gewährleistung / Haftung 


9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 


9.2 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. 


9.3 Schadensersatzansprüche gegen 5015 sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 5015 haftet jedoch unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Insofern gilt auch die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von 5015 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 


10) Urheberrechte 


10.1 5015 räumt Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen ausschließlich mit gesonderter, schriftlicher Vereinbarung ein. Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, nach den Entwürfen und Bauunterlagen von 5015 das Werk selbst oder durch Dritte herstellen zu lassen. Das Gleiche gilt auch für Nachbauten bereits einmal von 5015 hergestellter Werke. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen und anderen Unterlagen, etc. behält sich 5015 ebenfalls das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Besteller darf Dritten diese ohne die ausdrückliche Zustimmung von 5015 nicht zugänglich machen. Das Urheberrecht sowie Nutzungsrechte an sämtlichen Leistungen von 5015, insbesondere den vorgenannten Unterlagen 


10.2 Das für die vertragliche Leistung von 5015 vereinbarte Entgelt umfasst nicht die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten. 


10.3 5015 ist berechtigt, den Namen der Firma von 5015 GmbH in angemessener Größe an dem von 5015, oder nach den Plänen von 5015, hergestellten Leistungen (Werken) anzubringen. 


10.4 Zu Werbe- und Dokumentationszwecken ist 5015 berechtigt, Film- und Fotoaufnahmen von den vertraglich vereinbarten Leistungen von 5015 – auch in den Räumlichkeiten des Bestellers - anzufertigen und diese zu veröffentlichen. Auf Verlangen des Bestellers werden nur Materialien zu diesen Zwecken herangezogen, bei denen der Besteller nicht durch sein Logo oder seinen Namen erkennbar ist. 


11) Erfüllungsort und Gerichtsstand 


11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von 5015.


11.2 Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Brandenburg. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der EU hat. 


11.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 


12) Sonstiges 


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. 



Stand: 01.01.2021

Diese Website verwendet Cookies. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung für Details.

OK